# Suchen — Lesen — Analysieren _Erlasse und Gerichtsentscheide. Juristisches Handwerk mit und ohne KI._ Authors: Kaspar Ehrenzeller, Daniel Brugger (HSG). Version: April 2026. License: CC BY 4.0 — attribution required. --- ## I. Einleitung Suchen, Lesen und Analysieren von [[Erlass|Erlassen]] und Entscheiden gehört zum zentralen Handwerkszeug von Juristinnen und Juristen. Wie man Erlasse und Entscheide sucht, wie man sie liest und wie man sie analysiert, will gelernt sein. Traditionelle juristische Handwerkstechnik und neue Möglichkeiten mit KI-Tools spielen dabei immer mehr zusammen. Der vorliegende Leitfaden versteht sich als praxisnahe Anleitung zum Suchen, Lesen und Analysieren von Erlassen und Entscheiden mit und ohne KI. Er ist weder eine Prompting-Anleitung noch eine umfassende Einführung in künstliche Intelligenz im Rechtsbereich. Der Leitfaden dient vielmehr als Werkzeugkoffer für Juristinnen und Juristen, die nicht nur die vertrauten Methoden und Techniken juristischer Arbeit, sondern auch ihre KI-basierte Unterstützung beherrschen wollen. *Suchen — Lesen — Analysieren.* Diese drei Schritte prägen die Arbeit mit Erlassen und Entscheiden. Der vorliegende Leitfaden legt anhand von Beispielen und Prompts dar, wie künstliche Intelligenz die einzelnen Arbeitsschritte unterstützt. Als Anschauungsfall dient ein öffentlich-rechtlicher Entscheid des Bundesgerichts ({{bge:2C_166/2009|Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009}} [Hundeeuthanasie]). Die Ausführungen gelten jedoch sinngemäss für andere Rechtsgebiete und die übrigen Gerichtsinstanzen der Schweiz. Unterstützende KI-Anwendungen wie etwa ChatGPT, Gemini, Perplexity usw. gibt es mittlerweile viele. Dieser Leitfaden arbeitet mit Claude ({{url:https://claude.ai/|claude.ai}}) als Beispiel und zeigt, wie damit Erlasse und Gerichtsentscheide in der Schweiz mithilfe der kostenlosen Datenbank OpenCaseLaw ({{url:https://opencaselaw.ch/|opencaselaw.ch}}) gesucht, gelesen und analysiert werden können. Die Überlegungen in diesem Leitfaden bleiben jedoch «toolneutral», da sie sich ohne Weiteres auch auf andere Anwendungen und Datenbanken übertragen lassen. Für eine kurze Einführung zur Nutzung von KI für die juristische Arbeit sei auf das nachfolgende [Kapitel IV](../ki-konzepte/) verwiesen. Juristisches Arbeiten mit KI wirft selbstverständlich verschiedene Rechtsfragen auf — zu Datenschutz, Berufs- und Amtsgeheimnis, allfälligen vertraglichen Geheimhaltungsklauseln, Weisungen (des Arbeitgebers) beim Umgang mit KI-Tools, Urheberrecht, spezifische KI-Regulierungen usw. Sie alle bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Leitfadens. --- ## II. Suchen, Lesen und Analysieren von Erlassen **Weiterführende Literatur:** Forstmoser Peter / Ogorek Regina / Schindler Benjamin, *Juristisches Arbeiten, eine Anleitung für Studierende*, 7. Aufl., Zürich 2023, § 10; Reimer Franz, *Juristische Methodenlehre*, 2. Aufl., Baden-Baden 2020, Rz. 157 ff.; Wyss Martin / Kummer Franz / Häcki Rafael, *Suchen — Finden — Überzeugen, Arbeitstechniken im juristischen Alltag*, 2. Aufl., Bern 2013, S. 19 ff.; Bundesamt für Justiz, *Gesetzgebungsleitfaden*, 5. Aufl., Bern 2025. ## Suchen von Erlassen *Was sind [[Erlass|Erlasse]]?* Unter einem Erlass versteht man eine Mehrheit *generell-abstrakter* Rechtsnormen des geschriebenen Rechts, die von einem Gemeinwesen verabschiedet, in Kraft gesetzt und publiziert worden sind. Eine generell-abstrakte Rechtsnorm regelt für eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell) eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (abstrakt). Durch ihren generell-abstrakten Charakter unterscheiden sich Erlasse von der individuell-konkreten [[Verfügung]] und dem gerichtlichen Urteil.[^1] Zudem sind sie einerseits von privat gesetzten Rechtsnormen abzugrenzen, andererseits von staatlichen Rechtsnormen, die noch nicht oder nicht mehr in Kraft sind. Erlasse existieren sodann in unterschiedlichen Formen, namentlich als Verfassung, Gesetz und Verordnung. In der Schweiz als Bundesstaat ist ferner zwischen den Erlassen verschiedener Gemeinwesen — Bund, Kantonen und Gemeinden — zu unterscheiden. Daneben enthalten rechtsetzende Verträge zwischen Gemeinwesen Rechtsnormen. Sie werden als interkantonale oder ‑kommunale Verträge, Konkordate respektive völkerrechtliche Verträge (zwischen Staaten) bezeichnet. *Wie sind Erlasse publiziert?* Erlasse gelten erst und nur dann, wenn sie korrekt veröffentlicht wurden.[^2] Geheimrecht ist unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip. Neue oder geänderte Erlasse des Bundes werden laufend und chronologisch in der [Amtlichen Sammlung des Bundesrechts](https://www.fedlex.admin.ch/de/cc) ([[AS]]) publiziert. Die Kantone kennen ähnliche Sammlungen. Zudem werden Erlasse des Bundes in ihrer jeweils gültigen Fassung in der [Systematischen Sammlung des Bundesrechts](https://www.fedlex.admin.ch/de/cc) ([[SR]]) nach Sachgebieten geordnet wiedergegeben. In den Kantonen existieren analoge Sammlungen. Die Systematische Sammlung des Bundes und aller Kantone sind heute online abrufbar. Kommunale Erlasse und rechtsetzende Verträge sind teilweise nur in gedruckter Form verfügbar. *Wie findet man Erlasse?* Geltende Erlasse findet man am besten online über die Systematische Sammlung des Bundes, des fraglichen Kantons und seinen Gemeinden. [Lex-find.ch](https://www.lexfind.ch/) (ein Projekt im Auftrag der schweizerischen Staatsschreiberkonferenz) bietet eine nützliche Suchmaske, um alle geltenden Erlasse von Bund und Kantonen zu durchsuchen. Wo Erlasse bloss in gedruckter Form existieren, ist man auf Kopien angewiesen, die bisweilen von kantonalen Staatskanzleien zur Verfügung gestellt werden können. Andernfalls ist noch immer (und hoffentlich nicht mehr lange) der Gang ins entsprechende Archiv erforderlich. *Erlasssuche mittels KI.* Eine Rechtsfrage ist häufig in unterschiedlichen Erlassen (Verfassung, Gesetz, Verordnung) verschiedener Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) geregelt. So finden sich bspw. Regeln zum Bauen auf kommunaler Stufe in Bau- und Zonenordnungen und in Kanton und Bund in Bau- und Raumplanungsgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen.[^3] Das Zusammentragen der verschiedenen Erlasse für einen konkreten Fall ist traditionell zeitaufwändig, weil mühsame Handarbeit. Die KI-unterstützte Erlasssuche eröffnet hier neue Möglichkeiten, indem sie einzelne Schritte dieser Arbeit automatisiert. Verschiedene (kommerzielle) LegalTech-Anbieter bieten solche Suchen an. Es existieren aber auch kostenlose Angebote, die unseres Erachtens mindestens so leistungsstark sind. Namentlich lässt sich die frei zugängliche Datenbank [opencaselaw.ch](https://opencaselaw.ch/) über eine sogenannte [[MCP]]-Schnittstelle direkt an KI-Anwendungen wie Claude anschliessen. Dadurch können Erlasse von Bund und Kantonen in natürlicher Sprache ge- und durchsucht werden (zur Anleitung für die Einrichtung dieser Schnittstelle unten [Kapitel V](../opencaselaw-connector/)). Für die Erlasse des Bundes existiert die Alternative [Fedlex-Connector](https://www.fedlex.admin.ch/), die — ähnlich wie OpenCaseLaw — an Claude angeschlossen werden kann. Tools zur KI-unterstützten Suche werden zwar immer besser, eine Kontrolle anhand der Originalerlasse bleibt jedoch unverzichtbar (dazu auch unten [Kapitel IV](../ki-konzepte/)). Eine isolierte Lektüre von Rechtsnormen vermittelt auch mit KI zu oft ein unvollständiges Bild. Das «Suchlesen» in den einschlägigen Erlassen bleibt oft aufschlussreich und kann mithilfe von KI nur bedingt vereinfacht werden. | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Welche Voraussetzungen stellt das Bundesrecht und das kantonale Recht Graubündens an die Einschläferung eines gewalttätigen Hundes?* | | ‣ *Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen in Bund und Kantonen hinsichtlich der Regelung der Abwahl und Abberufung von Regierungsräten? Bilde Gruppen.* | | ‣ *Erkläre unter Angaben der massgeblichen Artikel die Regelung des Fristbeginns in [[ZPO]],[^4] [[StPO]],[^5] [[VwVG]][^6] und [[BGG]][^7]?* | ## Aufbau von Erlassen *Wie sind Erlasse aufgebaut?* In einem Erlass kodifizierte Rechtsnormen können prinzipiell beliebig gegliedert werden. Durchgesetzt hat sich ein typischer Aufbau, den das Bundesamt für Justiz wie folgt beschreibt:[^8] | Abschnitt | Inhalte | | :--- | :--- | | **Einleitung** | Ziel/Zweck · Geltungsbereich · Begriffsbestimmungen | | **Hauptteil** (innerhalb des Hauptteils wird vorwiegend nach sachlichen Gliederungskriterien strukturiert) | Organisation · Verfahren · Finanzierung · Kosten · Gebühren · Strafbestimmungen | | **Schlussbestimmungen** | Vollzug · Aufhebung und Änderung anderer Erlasse · Übergangsrecht · Referendum · Inkrafttreten | Vor allem die Gliederung des Hauptteils von Erlassen richtet sich nach dem spezifischen Regelungsgegenstand, weshalb nur bedingt verallgemeinerbare Aussagen zur näheren Gliederung möglich sind.[^9] ## Lesen und Analysieren von Erlassen *Wie liest man Erlasse?* Erlasse zählen — wie auch Gerichtsentscheide[^10] — zur Gattung juristischer Texte. Ähnlich wie ein Gedicht (Schönheit), eine Tageszeitung (Information) oder ein Krimi (Unterhaltung) werden auch Erlasse mit einem bestimmten Fokus gelesen. *Zielorientierte Rechtsnormsuche.* In der Regel liest man Erlasse mit Blick auf eine konkrete Rechtsfrage. Sie formt das Ziel der Lektüre erheblich. In der Regel sind dafür unterschiedliche Erlasse (Verfassung, Gesetz, Verordnung) verschiedener Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) in Betracht zu ziehen und einander zuzuordnen. Diese Abstimmungs- oder Koordinationsarbeit ist Interpretationsarbeit.[^11] *Akteurorientiertes Lesen von Erlassen.* Das Lesen von Erlassen erfolgt üblicherweise in einer bestimmten Rolle, welche die Lektüre entscheidend mitbestimmt. Ein Gericht liest denselben Erlass — zum Beispiel ein Verfahrensgesetz — anders als eine Partei, diese wiederum anders als der Gesetzgeber oder die Verwaltung. *Zielorientierte Erlasslektüre.* Rechtsnormsuche und Erlasslektüre bleiben ein wechselseitiger Prozess: Eine zielorientierte Rechtsnormsuche setzt voraus, dass man eine Rechtsnorm im Kontext ihrer Erlasse liest. Ein Erlass wird meist mit Fokus auf bestimmte Rechtsnormen oder Rechtsnormgruppen gelesen. *Wie analysiert man Erlasse?* Ähnlich wie bei Gerichts- und Verwaltungsentscheiden stellen sich auch bei der Erlassanalyse typische Grundfragen, die sich mithilfe von KI-Tools beantworten lassen. Sie können auch als Musterprompts verwendet werden. Unter anderem durch folgende Prompts: | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Auf welchen Bundeskompetenzen beruht ein Bundesgesetz und inwiefern belässt es Raum für kantonale Rechtsetzung?* | | ‣ *Der Erfüllung welcher Staatsaufgaben dient der Erlass?* | | ‣ *Was sind Ziel und Zweck des Erlasses und inwiefern werden sie genauer geregelt?* | | ‣ *Wie ist der sachliche, räumliche und zeitliche Geltungsbereich des Erlasses geregelt?* | | ‣ *Wie regelt der Erlass Vollzug und Rechtsschutz?* | | ‣ *Existieren intertemporalrechtliche Vorschriften und, wenn ja, welche?* | [^1]: Vgl. z. B. Forstmoser Peter / Ogorek Regina / Schindler Benjamin, *Juristisches Arbeiten, eine Anleitung für Studierende*, 7. Aufl., Zürich 2023, S. 215 ff. [^2]: Vgl. für den Bund: Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt ([[PublG]]; SR 170.512). [^3]: Für den Bund: Bundesgesetz über die Raumplanung ([[RPG]]; SR 700) und Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). [^4]: Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). [^5]: Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). [^6]: Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). [^7]: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). [^8]: Die folgende Tabelle ist entnommen aus Bundesamt für Justiz, *Gesetzgebungsleitfaden*, 5. Aufl., Bern 2025, Rz. 602. [^9]: Bundesamt für Justiz, *Gesetzgebungsleitfaden*, 5. Aufl., Bern 2025, Rz. 602 ff. [^10]: Vgl. dazu unten [Kapitel III.3](../gerichtsentscheide/#lesen-von-gerichtsentscheiden). [^11]: Ehrenzeller Kaspar, in: Ehrenzeller Bernhard / Egli Patricia / Hettich Peter / Hongler Peter / Schindler Benjamin / Schmid Stefan G. / Schweizer Rainer J. (Hrsg.), *Die schweizerische Bundesverfassung*, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, *Verfassungsinterpretation*, Rz. 105 ff. --- ## III. Suchen, Lesen und Analysieren von Gerichtsentscheiden ## Suchen von Gerichtsentscheiden *Funktion von Gerichtsentscheiden.* Gerichtsentscheide urteilen *ex post* verbindlich über streitige Rechtsfragen in konkreten Fällen. Zugleich stiften sie dadurch Orientierung für spätere, ähnlich gelagerte Fälle (sog. präjudizielle Wirkung). Insofern wirken Gerichtsentscheide wie Normen, Materialien oder Lehrmeinungen als Rechtserkenntnisquellen. Gerade den Bundesgerichtsentscheiden besitzen häufig eine *normähnliche* Wirkung, indem sie Rechtsnormen letztverbindlich auslegen, diese konkretisieren und neue Regeln schaffen, wo Normen lückenhaft sind (Art. 1 Abs. 2 [[ZGB]]). *Publikation der Verwaltungspraxis.* Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung[^13] gewährleistet umfassenden Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 1 [[BGÖ]]). Vorbehalten bleiben Ausnahmen zum Schutz überwiegender persönlicher oder öffentlicher Interessen (Art. 7 BGÖ). Der Anspruch muss im Einzelfall durch ein Gesuch geltend gemacht werden (Art. 10 BGÖ). Da Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip fallen, besteht grundsätzlich weder ein Anspruch auf Publikation von Verwaltungsentscheiden noch ein Anspruch auf Zugang zu solchen. Nur gewisse Verwaltungsbehörden publizieren daher ihre Praxis.[^14] *Publikation der Gerichtspraxis.* Die in der Verfassung gewährleistete Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 [[BV]])[^15] enthält zwei Teilgehalte: die *Öffentlichkeit der Verhandlung* und die *Öffentlichkeit der Urteilsverkündung*. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, etwa zum Schutz der Persönlichkeit Betroffener. Ein Anspruch auf eine allgemeinzugängliche *Publikation von Gerichtsentscheiden* und *Zugang zu Gerichtsentscheiden* besteht nicht. Verschiedene Gerichte werden jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Entscheide zu veröffentlichen. So informiert das Bundesgericht nach Art. 27 [[BGG]] die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung (Abs. 1). Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (Abs. 2). Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung — sog. [[Leitentscheid|Leitentscheide]] — werden in der amtlichen Entscheidsammlung des Bundesgerichts (Art. 58 [[BGerR]])[^16] unter dem Aktenzeichenformat «BGE 139 I 16, E. 4.3» veröffentlicht. Weitere Bundesgerichtsentscheide, denen das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung, also keine über den beurteilten Einzelfall hinausgehende Tragweite attestiert, publiziert das Bundesgericht seit 2007 (grösstenteils bereits ab 2000) in einer eigenen [Datenbank](https://www.bger.ch/) (Art. 59 Abs. 1 lit. b BGerR; frühere, nicht vom Bundesgericht publizierte Entscheide sind teilweise in Fachzeitschriften abgedruckt). Diese Entscheide werden unter dem Aktenzeichenformat «Urteil (des Bundesgerichts) 5C_260/2006 vom 30. März 2007» veröffentlicht (näher Kapitel III.2.a). [[Rubrum]] und [[Dispositiv]] aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR). Zugleich veröffentlicht das Bundesgericht alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide (Art. 59 Abs. 1 lit. b BGerR), nicht aber verfahrensleitende Entscheide wie solche über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in einem bundesgerichtlichen Verfahren. *Öffentliche Urteilsberatung.* Das Bundesgericht berät Entscheide öffentlich, wenn (I) der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet, (II) ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt oder (III) wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 BGG).[^17] Eine öffentliche Beratung soll die interne Entscheidfindung des Gerichts transparent machen. Sie erlaubt es den Richterinnen und Richtern auch, ihre abweichende Meinung öffentlich bekannt zu geben. Denn das bundesgerichtliche Verfahren bietet im Gegensatz zu ausländischen Gerichten keine Möglichkeit, eine «dissenting opinion» schriftlich festzuhalten.[^18] Der Besuch einer öffentlichen Beratung des Bundesgerichts ist lohnenswert für das Verständnis der bundesgerichtlichen Entscheidfindung. *Suche von Gerichtsentscheiden.* Die amtliche Entscheidsammlung des Bundesgerichts ist heute digital zugänglich über die Webseite des höchsten Gerichts [www.bger.ch](https://www.bger.ch/), entweder über den [Index](https://www.bger.ch/) oder eine [Volltextsuche](https://www.bger.ch/). Auf der Seite «[Liste der neu aufgenommenen Entscheide](https://www.bger.ch/)» werden neue Entscheide aufgeschaltet. Das Bundesgericht unterscheidet dabei — wie dargelegt — zwischen Leitentscheiden ([[BGE]]) und weiteren Urteilen: Die Leitentscheide sind ab 1954 auf der Webseite des Bundesgerichts abrufbar. Die Universität Bern erlaubt den Zugang zu den BGEs ab Band 1 (1875).[^19] Studierenden sowie Abonnentinnen und Abonnenten steht zudem die hilfreiche [Registersuche](https://www.bger.ch/) zur Verfügung. Das Bundesstrafgericht,[^20] das Bundesverwaltungsgericht[^21] und das Bundespatentgericht[^22] haben separate Datenbanken. Auch in den Kantonen ermöglichen kantonale Datenbanken für Gerichtsentscheide vielfach,[^23] aber nicht überall[^24] einen einfachen Zugang zur publizierten kantonalen Rechtsprechung. Die von einem privaten Verein betriebene Plattform [www.entscheidsuche.ch](https://www.entscheidsuche.ch/) erleichtert die Suche in allen publizierten Gerichtsurteilen von Schweizer Gerichten aller Instanzen. Daneben existieren kommerzielle Anbieter: Vorab Datenbanken der grossen juristischen Verlage, [Swisslex](https://www.swisslex.ch/) (bzw. in der abgespeckten Variante für Universitäten: [LexCampus](https://www.lexcampus.ch/)) oder [Legalis](https://www.legalis.ch/), wo sich nicht nur juristische Literatur findet, sondern auch Gerichtsentscheide. *Regelmässige Updates zur Rechtsprechung.* Neben diversen Zeitschriften, Newslettern, Push Services und Plattformen, welche über die neuste Rechtsprechung informieren, gibt es die von einem Luzerner Richter betriebene, kostenlose Webseite [bger-update.ch](https://www.bger-update.ch/). Sie veröffentlicht die neusten Urteile des Bundesgerichts und fasst sie mithilfe von KI zusammen. Besonders nützlich sind die Möglichkeiten, die neusten Bundesgerichtsurteile nach verschiedenen Kriterien zu filtern, etwa nach Rechtsgebiet oder nach den Urteilen, die zur amtlichen Publikation vorgesehen sind. *KI-gestützte Suche von Gerichtsentscheiden.* Verschiedene Legal-Tech-Anbieter wie [Justement](https://justement.ch/), [LexiSearch](https://www.lexisearch.ch/) oder [Lexplorer](https://lexplorer.ch/), um nur ein paar der Anbieter zu nennen, bieten ebenfalls eine KI-gestützte Suche von Gerichtsentscheide an. Dasselbe ermöglicht die frei zugängliche Datenbank [opencaselaw.ch](https://opencaselaw.ch/). Sie kann über eine sogenannte [[MCP]]-Schnittstelle direkt an KI-Anwendungen wie Claude oder ChatGPT angeschlossen werden, sodass in natürlicher Sprache nach Entscheiden gesucht werden kann, ohne die Plattform separat aufzurufen (zur Anleitung für die Einrichtung dieser Schnittstelle unten [Kapitel V](../opencaselaw-connector/)). Ein typischer Einstieg wäre etwa: «*Suche mir aktuelle Bundesgerichtsentscheide zum Thema Verhältnismässigkeit bei Tierhalteverboten.*» Claude durchsucht dann die Datenbank und liefert eine Auswahl relevanter Entscheide mit Aktenzeichen und Kurzzusammenfassung. Besonders nützlich ist dies sodann, wenn man ausgehend von einem bereits bekannten Leitentscheid verwandte Entscheide finden möchte. Fragt man Claude «*Welche Entscheide zitieren BGE 139 I 16?*», so erhält man einen Überblick über die Rezeption eines Entscheids in der späteren Rechtsprechung. Wichtig ist dabei: Jeder von der KI genannte Entscheid muss daher anhand der Originalquelle überprüft werden. Denn KI-Assistenten können bei der Recherche falsche oder inexistente Entscheide ausgeben (sog. [[Halluzination|Halluzinationen]]; dazu unten [Kapitel IV](../ki-konzepte/)). Die Anbindung an eine juristische Datenbank wie opencaselaw.ch reduziert dieses Risiko zwar erheblich, schliesst es aber nicht vollständig aus. Eine gezielte Suche beginnt mit der richtigen Frage. Die folgenden Prompts illustrieren unterschiedliche Suchstrategien: die thematische Breitensuche, die gezielte Einzelfallsuche und die vergleichende Gruppierung. | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Suche mir möglichst viele Urteile zur polizeilichen Generalklausel.* | | ‣ *Welche Entscheide zitieren Urteil 2C_166/2009 vom 30.11.2009?* | | ‣ *Gruppiere mir Bundesgerichtsurteile zur polizeilichen Generalklausel zwischen 2005-heute nach Sachverhalten.* | | ‣ *Suche mir den neusten Leitentscheid des Bundesgerichts zum Legalitätsprinzip.* | | ‣ *Welche Fallnummer hat das Urteil «Spring» des Bundesgerichts.* | | ‣ *Skizziere mir die Entscheidkette zur Entwicklung der polizeilichen Generalklausel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.* | ## Aufbau von Gerichtsentscheiden **Weiterführende Literatur:** Forstmoser Peter / Ogorek Regina / Schindler Benjamin, *Juristisches Arbeiten, eine Anleitung für Studierende*, 7. Aufl., Zürich 2023, § 11; Münch Peter, *Bundesgerichtliche Leitentscheide analysieren, einordnen und hinterfragen*, 3. Aufl., Zürich 2021; Reimer Franz, *Juristische Methodenlehre*, 2. Aufl., Baden-Baden 2020, Rz. 454-474. *Unterschiede zwischen Leitentscheiden und weiteren Entscheiden des Bundesgerichts.* Entscheide des Bundesgerichts von grundsätzlicher Bedeutung werden von fünf Richterinnen und Richtern der Abteilung gefällt (Art. 20 Abs. 2 BGG) und in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts veröffentlicht (Art. 58 Abs. 1 BGerR). Sie besitzen eine besondere Bedeutung für die Rechtsfortbildung. Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung (Art. 58 Abs. 2 BGerR). Entscheide, denen das Bundesgericht keine grundsätzliche Bedeutung beimisst, werden in Dreierbesetzung gefällt (Art. 20 Abs. 1 BGG). In der Praxis werden solche Entscheide teilweise auch als «unpublizierte» Entscheide bezeichnet, obschon auch sie veröffentlicht werden, wenn auch nicht in der amtlichen Sammlung. Es kommt vor, dass das Bundesgericht in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 20 Abs. 2 BGG), aber der Entscheid trotzdem nicht in der amtlichen Sammlung publiziert wird.[^25] Das kommt vor allem dann vor, wenn sich das Bundesgericht über die neue Rechtsfrage noch nicht abschliessend schlüssig ist und eine verfrühte Signalwirkung durch einen publizierten Leitentscheid vermeiden möchte. Da sämtliche Entscheide des Bundesgerichts veröffentlicht werden, lässt sich eine präjudizielle Wirkung solcher Urteile allerdings nicht verhindern. Immerhin fühlt sich das Bundesgericht durch einen «einfachen», nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Fünferentscheid weniger gebunden als durch einen Leitentscheid. Jedes Urteil des Bundesgerichts wird zunächst als «gewöhnliches» Urteil veröffentlicht — mit dem Hinweis, es sei für die Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Amtlich publizierte Leitentscheide des Bundesgerichts sind gekürzte Versionen eines «normal» publizierten Entscheids des Bundesgerichts, indem die aus Sicht des Bundesgerichts weniger wichtigen Erwägungen weggelassen und nicht amtlich publiziert werden. Der Urteilskopf eines bundesgerichtlichen Leitentscheids besteht lediglich aus seinem Aktenzeichen und einem Verweis auf die Dossiernummer des vollständigen Entscheids. Alle weiteren Informationen werden weggelassen. Im Unterschied zu normal publizierten Entscheiden enthalten Leitentscheide des Bundesgerichts dafür eine sogenannte [[Regeste]] in allen drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch). Die entscheidende Abteilung gibt darin noch vor dem Sachverhalt zentrale Leitsätze des Entscheids wieder. Eine juristisch-normative Bedeutung haben Regesten nicht. Sodann werden bei Leitentscheiden häufig nicht alle Erwägungen wiedergegeben und die Urteilsformel, die Rechtsmittelbelehrung und die Eröffnungsformel weggelassen. Aus all diesen Gründen kann der Blick in den normal publizierten Entscheid hinter einen Leitentscheid bei dessen Analyse durchaus helfen. ### Aktenzeichen von Bundesgerichtsentscheiden *Was besagen die Aktenzeichen von Bundesgerichtsentscheiden?* Aus den Aktenzeichen von Leitentscheiden (z. B. «BGE 139 I 16, E. 4.3.1, S. 26») und weiteren Entscheiden des Bundesgerichts (z. B. «Urteil [BGer] 2C_166/2009 vom 30.11.2009») lassen sich wertvolle Informationen gewinnen. Die beiden nachfolgenden Tabellen sollen dabei helfen, diese zu entschlüsseln. #### Bundesgerichtliche Leitentscheide Das Bundesgericht publiziert seine Leitentscheide unter dem Aktenzeichen mit folgendem Titelformat «BGE 139 I 16, E. 4.3, S. 26». Im Einzelnen lassen sich daraus folgende Informationen entnehmen: | Element | Bedeutung | | :--- | :--- | | **BGE** | Amtlich publizierter Entscheid des Bundesgerichts, der in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts veröffentlicht wurde (Art. 57 BGerR). Diese Entscheide können elektronisch in der Datenbank «Leitentscheide» abgerufen werden (ab 1954). | | **139** | Bandzahl (ohne Jahr): Jahrgang des Entscheids in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, beginnend im Jahr 1875. Berechnung des Entscheidungsjahres: 139 + 1875 − 1 = **2013**. | | **I** | Die römische Nummer bezeichnet den Band. Seit dem Jahrgang 1995 (Band 121) werden die Bände wie folgt gegliedert:[^26] (I) Verfassungsrecht; (II) Verwaltungsrecht und Internationales öffentliches Recht; (III) Zivilrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; (IV) Strafrecht und Strafvollzug; (V) Sozialversicherungsrecht. | | **16** | Erste Seite des Urteils in der amtlichen Entscheidsammlung. Früher wurden Entscheide teilweise ohne die Erwägungsziffer, sondern nur mit der Seite der relevanten Erwägung zitiert (z. B. BGE 139 I 26). Das ist heute nicht mehr gebräuchlich, vielmehr wird die erste Seite des Urteils angegeben, samt Erwägung, also BGE 139 I 16 E. 4.3.1. | | **E. 4.3.1** | [[Erwägung]] | | **S. 26** | Seitenzahl des Erwägungsbeginns oder der relevanten Aussage in der Erwägung wird in neuen Entscheiden grundsätzlich nicht mehr angegeben. Nach den Zitierregeln des Bundesgerichts wird die Erwägung mit der entsprechenden Seite ausnahmsweise ergänzt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände als angezeigt erachtet wird, z. B. eine spezifische Aussage auf einer bestimmten Seite in einer besonders langen Erwägung.[^27] | #### Aktenzeichen weiterer Entscheide Nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheide werden unter der Verfahrensnummer mit folgendem Titelformat «Urteil (des Bundesgerichts) 5C_260/2006 vom 30. März 2007» publiziert. Die Veröffentlichung erfolgt (im Gegensatz zu BGEs) im Volltext, ohne Kürzung und ohne Regeste. | Element | Bedeutung | | :--- | :--- | | **Urteil** | Nicht amtlich publizierter Entscheid des Bundesgerichts. | | **5** | Abteilung, die den Entscheid gefällt hat: 1. I. öffentlich-rechtliche Abteilung · 2. II. öffentlich-rechtliche Abteilung · 3. (Reserve) · 4. I. zivilrechtliche Abteilung · 5. II. zivilrechtliche Abteilung · 6. I. strafrechtliche Abteilung · 7. II. strafrechtliche Abteilung · 8. IV. öffentlich-rechtliche Abteilung · 9. III. öffentlich-rechtliche Abteilung. | | **C** | Buchstabe für das Verfahren: A: Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG); B: Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG); C: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG); D: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG); E: Klage nach Art. 120 BGG; F: Revision (Art. 121 ff. BGG); G: Erläuterung und Berichtigung (Art. 129 BGG); T: Aufsichtsanzeige; U: Interne Meinungsaustausch; V: Externe Meinungsaustausch; W: EMRK-Vernehmlassung; X, Y: Verfügung und Beschwerde nach VwVG; Z: Freiwillige Gerichtsbarkeit. | | **260** | Dossiernummer (fortlaufende Nummerierung pro Jahr). | | **2006** | Jahrgang des Entscheids, wobei das Datum der Beschwerdeeingabe massgeblich ist. | | **30. März 2007** | Datum des Entscheids. | | **E. 4.3** | Erwägung. | ### Grundstruktur *Wie sind Entscheide von Gerichten grundsätzlich aufgebaut?* Eine gewisse Grundstruktur rechtlicher Entscheide soll für Rationalität sorgen und die Orientierung in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis erleichtern (Strukturierungsfunktion).[^28] Im Wesentlichen besitzt ein Gerichtsentscheid folgende Teile: - **Urteilskopf ([[Rubrum]]).** Nennung des Aktenzeichens, der Vorinstanz, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter, des Streitgegenstandes sowie der Grösse und der Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. z. B. Art. 20 BGG / Art. 21 [[VGG]],[^29] § 38 f. VRG-ZH[^30]). Der Spruchkörper setzt sich aus den beteiligten Richterinnen und Richtern zusammen, genannt wird in aller Regel auch die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. - **[[Sachverhalt]].** Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts mitsamt Prozessgeschichte, den daran beteiligten Akteuren und den Anträgen der Parteien. Im Verwaltungsrecht wird der Sachverhalt grundsätzlich von der Behörde von Amtes wegen festgestellt, allerdings bleiben die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet (zum Untersuchungsgrundsatz z. B. Art. 12 VwVG). Obere Gerichtsinstanzen wie das Bundesgericht haben ihre Entscheide grundsätzlich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen zu stützen (vgl. Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) dürfen in öffentlich-rechtlichen Verfahren im Grundsatz vorgebracht werden. Vor Bundesgericht besteht allerdings eine Ausnahme (Art. 99 Abs. 1 BGG). - **Urteilsbegründung ([[Erwägung|Erwägungen]]).** Dieser Hauptabschnitt eines Urteils umfasst die juristische Argumentation im eigentlichen Sinne. Er ist in einzelne durchnummerierte Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert. Aufgabe der Urteilsbegründung ist es, die Überlegungen offenzulegen, von denen sich das Gericht bei seiner Entscheidung leiten liess. Eine Urteilsbegründung des Bundesgerichts beginnt typischerweise mit dem Stichwort «Erwägungen». Zunächst wird im Sinne eines «Vorspanns» häufig dargetan, welche formellen und materiellen Rechtsfragen der konkrete Sachverhalt aufwirft und was als festgestellt bzw. unbestritten angenommen wird. Nicht selten werden zudem die Argumente der Verfahrensparteien und der Vorinstanz nochmals zusammengefasst. Danach wird auf die einzelnen Rechtsfragen eingegangen. Es lassen sich drei Schritte unterscheiden: - *Erörterung der konkreten Rügen und Rechtsfragen.* Die einzelne Rechtsfrage/Rüge wird zunächst dargelegt. Grundsätzlich werden die sich stellenden Rechtsfragen einzeln abgehandelt, wobei mit den formellen Eintretens- oder Sachurteilsvoraussetzungen (Beschwerdelegitimation, Frist, Form) begonnen wird. - *Erstellen des massgeblichen Normprogramms (Obersatz i.w.S.).* Im Anschluss werden für die dargelegten Rechtsfragen die einschlägigen Rechtsvorschriften aus Verfassung, Gesetz, aber auch völkerrechtlichen Vorgaben und Verordnung *zusammengetragen* und unter Zuhilfenahme von Materialien und ihrer Konkretisierung in der bisherigen Praxis und Lehre (wo nötig) *ausgelegt*. Damit wird die Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt vorbereitet. Die Ausführungen bleiben aber noch auf einer abstrakten Ebene. Sie beanspruchen nicht nur für den konkreten Fall Geltung, sondern über diesen hinaus. - *[[Subsumtion]].* Schliesslich wird das erarbeitete Normprogramm auf den konkreten Sachverhalt angewandt und die konkrete Rechtsfrage anhand von diesem beantwortet. - **Nebenfragen.** Vereinzelt nutzen Gerichte Erwägungen, um auf nicht entscheiderhebliche Weise und ohne Rechtsverbindlichkeit mit der Umwelt zu kommunizieren (sog. *Obiter Dictum*; auf Deutsch: nebenbei Gesagtes). Das in Abgrenzung von der «eigentlichen» Entscheidbegründung, der *ratio decidendi*. Abweichende Minderheitsmeinungen einzelner Richterinnen und Richter des Spruchkörpers in Bezug auf einzelne Rechtsfragen oder den Gesamtentscheid (sog. «dissenting opinion») finden in Bund und Kantonen — anders als z. B. beim EGMR — keinen Eingang in den Entscheid. Man sieht einem Urteil nicht an, ob und welche Elemente im Spruchkörper umstritten waren oder ob sich das Gericht in allen Punkten einig war. Die Mehrheitsverhältnisse werden im Entscheid nicht offengelegt, damit das Urteil als Produkt von Konsens und Kompromiss eines Gesamtgerichts daherkommt. In der Schweiz bildet die Möglichkeit zur Veröffentlichung abweichender Meinungen daher die Ausnahme.[^31] - **Urteilsformel ([[Dispositiv]]).** Das Dispositiv hält das Resultat des Entscheids fest: die hoheitliche Festlegung des streitigen Rechtsverhältnisses durch Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde, die Kostenverlegung und allfällige weitere Anordnungen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils knüpft an sein Dispositiv. - **(Rechtsmittelbelehrung).** Nennung etwaiger zulässiger Rechtsmittel und der massgeblichen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). - **Eröffnungsformel.** Nennung, an wen der Entscheid ergeht sowie Unterschriften, in der Regel durch die vorsitzende Person des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers. ### Fallbeispiel: Urteil 2C_166/2009 vom 30.11.2009 (Hundeeuthanasie) Das Bundesgerichtsurteil [{{bge:2C_166/2009|2C_166/2009 vom 30. November 2009}}](https://opencaselaw.ch/decisions/2C_166%2F2009) (Hundeeuthanasie) illustriert die soeben dargestellte Grundstruktur an einem konkreten Fall. Die folgende Strukturierung folgt dem Entscheid in seiner publizierten Form. #### Urteilskopf (Rubrum) **Bundesgericht — Tribunal fédéral — Tribunale federale — Tribunal federal** {T 0/2} - **Fallnummer:** 2C_166/2009 - **Datum:** Urteil vom 30. November 2009 - **Abteilung:** II. öffentlich-rechtliche Abteilung - **Vorsitzende Person:** Bundesrichter Müller, Präsident - **5er Besetzung:** Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz - **Gerichtsschreiber:** Errass **Verfahrensbeteiligte:** Beschwerdeführende Person: X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger — *gegen* — Beschwerdegegnerin: Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS). **Beschwerdegegenstand:** Euthanasie eines Hundes; Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 20. Januar 2009. #### Sachverhalt **A. Begebenheiten des Anlassfalls.** X. war Eigentümer eines Hirten- und Schutzhundes der «Tornjak»-Hunderasse, welche in Kroatien sowie in Bosnien und Herzegowina beheimatet ist. Im August 2007 weilte er in den Ferien. Während dieser Zeit kümmerte sich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Y. um den Hund. Am 15. August 2007 führte sie diesen um 11.00 Uhr an der Leine aus. Dabei griff der Hund unvermittelt eine Velofahrerin an und biss diese in den Oberschenkel sowie in den rechten Oberarm; sie musste im Spital ärztlich behandelt werden. Die Ehefrau konnte den Hund in das Haus zurückbringen. Der Polizei gelang es — der Aggressivität und des Gewichts (60 kg) des Hundes wegen — erst nach mehreren Versuchen unter Beizug ihres Hundespezialisten, das Haus zu betreten und ihn ins Tierheim zu bringen. Der beigezogene stellvertretende Kantonstierarzt ordnete dort die sofortige Einschläferung des Hundes an. **B. Verwaltungsinternes Verfahren.** Am 21. August 2007 verfügte das kantonale Amt für Lebensmittel und Tiergesundheit, «der Hund [...] von X. [...] wird per 15. August 2007 entschädigungslos beschlagnahmt und unverzüglich euthanasiert (getötet)». Eine Beschwerde dagegen wies das Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte dessen Entscheid. **C. Streitiges Verfahren vor Bundesgericht.** Mit Eingabe vom 9. März 2009 beantragt X., das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Januar 2009 sowie die Verfügung des Amtes für Lebensmittel und Tiergesundheit und den Entscheid des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden aufzuheben und festzustellen, dass der Hund zu Unrecht euthanasiert wurde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Das Departement und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. #### Urteilsbegründung — Erwägungen **1. Prozessvoraussetzungen — Formelle Beschwerde (Art. 86 BGG).** Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). **1.2 Materielle Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 Bst. b/c BGG).** Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer u. a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2 S. 7). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. **1.2.2** Am 15. August 2007 biss der Hund des Beschwerdeführers eine Velofahrerin. Gleichentags wurde er ohne Erlass einer Verfügung durch den stellvertretenden Kantonstierarzt eingeschläfert. Es handelt sich dabei um einen Realakt im Sinne des unmittelbaren Vollzugs oder — aufgrund einer Typisierung nach dem Verhältnis zur Verfügung — um einen verfügungsvertretenden Realakt. Die nachträgliche, ohne Anlass des Beschwerdeführers erlassene Verfügung kommt einer Feststellungsverfügung gleich. Darin wird die Rechtmässigkeit des Realaktes festgestellt. Auch die Anfechtung einer solchen Verfügung verlangt ein oben umschriebenes Rechtsschutzinteresse. Das Bundesgericht verzichtet hier ausnahmsweise auf dieses: Eine Euthanasierung eines Hundes als verfügungsvertretender Realakt kann nie rechtzeitig überprüft werden, weshalb es im öffentlichen Interesse liegt, zu prüfen, wann eine solche zulässig ist. **1.3 Massgebliche Verfahrensvorschriften — Rechtsanwendung und Rügepflicht.** Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt nicht, soweit eine Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). In diesem Fall müssen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe präzise und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid widerrechtlich sein soll («qualifizierte Rügepflicht»; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Das Bundesgericht legt seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). **2. Materielle Rechtsfragen.** Das Bundesgericht prüfte in der Folge fünf materielle Rechtsfragen: 1. Bietet die bundesrechtliche Tierschutzgesetzgebung ([[TSchG]]/[[TSchV]]) eine gesetzliche Grundlage für die Tötung des Hundes? — *Ergebnis:* Nein. Art. 25 aTSchG schützt das Tier vor dem Menschen (Vernachlässigung, unrichtige Haltung), nicht den Menschen vor dem Tier. Auch Art. 34a/34b aTSchV decken die Tötung eines aggressiven Hundes nicht ab. 2. Bietet das damalige kantonale Veterinärgesetz Graubündens (VetG; BR 914.000) eine gesetzliche Grundlage? — *Ergebnis:* Nein, mangels einer auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren gesetzlichen Übergangsregelung waren die Vorschriften des VetG zum Zeitpunkt der behördlichen Handlung im August 2007 nicht anwendbar. 3. Kann die [[Polizeiliche Generalklausel|polizeiliche Generalklausel]] (Art. 36 Abs. 1 BV) eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen? — *Ergebnis:* Ja, im konkreten Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die polizeiliche Generalklausel gestützt. Diese legitimiert — selbst schwerwiegende — Eingriffe in Grundrechte, wenn ohne und soweit die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staates oder Privater gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen sind, die unter den konkreten Umständen nicht anders abgewendet werden können als mit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Mitteln (BGE 126 I 112 E. 4b S. 118; 121 I 22 E. 4b/aa S. 27 f.; 111 Ia 246 E. 2 und 3a mit Hinweisen). 4. War das Anwendungsfeld der polizeilichen Generalklausel hier gegeben? — *Ergebnis:* Ja. Der Hund stellte angesichts seiner Aggressivität, seines Gewichts und der unmittelbar geschehenen Attacke eine echte und unvorhersehbare Gefahr für Leib und Leben dar. Die fehlende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Eigentumsfreiheit konnte daher durch die polizeiliche Generalklausel ersetzt werden. 5. War die Euthanasierung des Hundes verhältnismässig? — *Ergebnis:* Ja. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen des im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und den Betroffenen zumutbar sein müssen. Die Tötung des Hundes war geeignet, erforderlich und zumutbar. Mildere Massnahmen — längeres Halten im Tierheim, Beruhigungsmittel, dauerhafte Stilllegung — kamen nicht in Frage. Auf der einen Seite stand das Eigentum des Beschwerdeführers, auf der anderen Seite die fundamentalen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit. Angesichts des unmittelbar drohenden, grossen, massigen, unmotiviert aggressiven Hundes lag ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit und dem privaten Interesse am Eigentum des Beschwerdeführers vor. **3. Kostenfolge.** 3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). #### Urteilsformel (Dispositiv) Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. #### Eröffnungsformel Lausanne, 30. November 2009 — Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts. Der Präsident: Müller. Der Gerichtsschreiber: Errass. ## Lesen von Gerichtsentscheiden *Wie liest man Gerichtsentscheide?* Ähnlich wie die Lektüre eines Erlasses (siehe oben [Kapitel II.3](../erlasse/#lesen-und-analysieren-von-erlassen)) erfolgt auch das Lesen von Urteilen mit einem bestimmten Fokus. Drei Aspekte stehen dabei im Zentrum: *Rechtliche Entscheide sind als juristische Textgattung zu lesen.* Gerichts- und Verwaltungsentscheide sind eine spezielle Textsorte. *Sprachlich* kennzeichnen Gerichtsentscheide technische Ausdrücke (Rechtsbegriffe), eine hohe Präzision sowie Nüchternheit, Sachlichkeit und Unpersönlichkeit (Unabhängigkeit) sowie ein oft komplexer Satzbau. Wer rechtliche Entscheide lesen will, muss sich mit dieser Sprache vertraut machen, die selbst Juristinnen und Juristen mitunter herausfordert. Die *Begründungsstruktur* von Gerichts- und Verwaltungsentscheiden besitzt in der Regel deduktive Züge, indem aus einem Normprogramm (Obersatz) Antworten auf konkrete Rechtsfragen in einem bestimmten Sachverhalt abgeleitet werden (sog. Subsumtion). *Rechtliche Entscheide sind stets mit Blick auf den konkret massgeblichen Sachverhalt zu lesen.* Urteile sind vor dem Hintergrund des Sachverhalts und der Parteienkonstellation zu lesen, der Anlass zum Verfahren und zum gerichtlichen Entscheid gegeben haben. Entsprechende Informationen ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung eines Entscheids (vgl. zum Aufbau oben). Formelhafte Regesten und Obersätze, wie sie bundesgerichtliche Leitentscheide verwenden, befördern die Trennung von Text und Kontext eines Gerichtsurteils. Sie sollten daher nie isoliert gelesen werden. *Rechtliche Entscheide sind stets im Lichte ihrer Verfahrensgeschichte, der daran beteiligten Organe und des Anfechtungsobjekts zu lesen.* Entsprechende Informationen ergeben sich aus dem Rubrum sowie der Sachverhaltsdarstellung eines Entscheids (vgl. zum Aufbau oben Kapitel III.2.b). *Rechtliche (Rechtsmittel)Entscheide sind anhand der erhobenen Rügen zu lesen.* Das Bundesgericht prüft in aller Regel nur die erhobenen Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhebt eine Partei eine bestimmte Rüge nicht, behandelt das höchste Gericht die Frage nicht. Für die Lektüre bedeutet das, dass ein Entscheid des Bundesgerichts nicht sämtliche Rechtsfragen eines Falles abhandelt wie ein erstinstanzliches Gericht, sondern nur diejenigen, die von den Parteien aufgeworfen wurden. Aus dem Schweigen des Gerichts zu einer bestimmten Frage darf daher nicht geschlossen werden, dass diese Frage unproblematisch wäre oder das Gericht sie nicht «gesehen» hätte. *Rechtliche Entscheide sind unter Beizug der einschlägigen Rechtsnormen zu lesen.* Gerichtsentscheide geben im Begründungsteil rechtliche Bindungsprogramme aus einer oder mehreren Rechtsnormen wieder, anhand derer konkrete Rechtsfragen zu beantworten sind. Die einschlägigen Rechtsnormen sind das Resultat eines (häufig höchst aufwändigen und anspruchsvollen) Suchlesens in der Rechtsordnung. Bei der Lektüre von Gerichtsentscheiden, stellen sich somit auch die Fragen, ob weitere Rechtsnormen einschlägig wären, aufgeführte irrelevant sind und welche Auslegungsspielräume die erwähnten Bestimmungen im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt besitzen. *Methode.* Das massgebliche Fallrecht zählt zu den massgeblichen Rechtsquellen für das Beantworten von Rechtsfragen. Seine Interpretation verlangt andere Methoden als jene von Erlassen. Der Gewinn von Erkenntnis aus Fallrecht verlangt zunächst eine *Identifikation* der Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die im konkreten Fall einschlägig sein könnten. Zeitlich ist bei den neusten Urteilen zu beginnen. Institutionell sind Entscheide des Bundesgerichts vor Entscheide erstinstanzlicher Gerichte des Bundes und der Bundesverwaltung beizuziehen, föderal jene der Bundesorgane gegenüber kantonalen oder kommunalen Behörden. Bei der *Deutung* von Fallrecht geht es weniger darum, durch Auslegung Obersätze zu bilden und diese auf den Anlassfall zu subsumieren. Im Vordergrund steht das Vergleichen und Abgrenzen des Anlassfalls mit Vergleichsfällen im Hinblick auf Sachverhalt, mitwirkende Organe und Verfahren des konkreten Falls. Es ist darzutun, inwiefern der Anlassfall die eigene Entscheidpraxis bestätigt, weiterentwickelt, präzisiert oder abändert und inwiefern bestimmte Rechtsfragen erstmals zu entscheiden sind. *Gerichtsentscheide in verschiedenen Landessprachen.* Aufgrund der vier Landessprachen der Schweiz (Art. 4 BV) ergehen Gerichtsentscheide des Bundes in einer der Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch).[^32] Kantonale Gerichtsentscheide sind in der oder den kantonalen Amtssprache(n) abgefasst. Für Streitigkeiten in internationalen Handelssachen kann die englische Sprache genutzt werden (vgl. Art. 129 Abs. 2 lit. b ZPO).[^33] Die Lektüre und Analyse von Gerichtsentscheiden in anderen Landessprachen ist für Juristinnen und Juristen in der Schweiz unverzichtbar, aber mitunter auch herausfordernd. Folgende Hilfestellungen existieren: Es gibt zwar keine offiziellen amtlichen Übersetzungen von Gerichtsentscheiden, aber immerhin private Übersetzungen ausgewählter Entscheide, beispielsweise durch die Zeitschrift «Praxis» (Übersetzung anderssprachiger Entscheide auf Deutsch). Am einfachsten zu finden sind diese durch eine Suche des fraglichen Entscheids über die Suchmaske von [www.legalis.ch](https://www.legalis.ch/) (für Studierende kostenlos). Solche blossen Übersetzungsleistungen werden zunehmend obsolet, da KI-Tools leisten immer bessere Dienste bei der Übersetzung einzelner Erwägungen oder ganzer Entscheide. Ferner sind Abfragen im «[Thesaurus Jurivoc](https://www.bger.ch/)» des Bundesgerichts eine wertvolle Hilfe bei der Übersetzung von Fachbegriffen der schweizerischen Gesetzes- und Entscheidsprache. Trotz allem bleibt das Übersetzen von Gerichtsentscheiden juristische Präzisionsarbeit, die behutsam vorzunehmen ist und durch maschinelle wie menschliche Übersetzungshilfen erleichtert, aber nicht ersetzt werden kann. *KI als Lesehilfe.* Beim Lesen von Entscheiden stösst man regelmässig auf unbekannte Fachbegriffe, komplexe Verweisketten oder Passagen in einer anderen Landessprache. KI-Anwendungen können hier Unterstützung leisten: - *Übersetzung fremdsprachiger Entscheide.* Da Bundesgerichtsentscheide in Deutsch, Französisch, Italienisch und Rumantsch ergehen, kann ein KI-Tool beim Verständnis von Entscheiden in einer weniger vertrauten Landessprache helfen. Dabei ist zu beachten, dass juristische Fachbegriffe nicht immer eins zu eins übersetzbar sind. - *Fachbegriffe klären.* Man kann eine Erwägung in ein KI-Tool einfügen und fragen: «*Erkläre mir die in dieser Passage verwendeten Rechtsbegriffe in einfacher Sprache.*» Das ist besonders hilfreich beispielsweise bei prozessualen Begriffen wie [[Devolutiveffekt]], Kognitionsbeschränkung oder Rügeprinzip, die für Studierende im Anfangsstadium oft schwer zugänglich sind. | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Übersetze die Erwägungen 3.1 bis 3.3 dieses französischsprachigen Urteils ins Deutsche.* | | ‣ *Fasse mir das rätoromanische Urteil (BGer) vom 10.12.2012, 1C_160/2012 auf Deutsch zusammen.* | | ‣ *Was versteht man unter dem Devolutiveffekt.* | ## Analysieren von Gerichtsentscheiden *Wie analysiert man Gerichtsentscheide effizient und methodisch korrekt?* Gerichtsentscheide sind ausgehend vom konkreten Anlassfall zu analysieren. Es ist zu klären, welche Akteure am fraglichen Verwaltungsverhältnis beteiligt sind, welchen Verlauf das Verfahren bisher genommen hat, welche Sachverhaltselemente wesentlich sind und welche Rechtsfragen sich stellen. Dabei hilft folgende Leitfrage: **Wer (I) will von wem (II) in welchem Verfahren, also wodurch (III), was gestützt worauf (IV) im konkreten Sachverhalt?** ### Vier Grundfragen - **I. Wer:** Welche Akteurinnen und Akteure sind am fraglichen Rechtsverhältnis beteiligt (Parteien, Vorinstanzen [eidgenössische und kantonale Verwaltungsrechtsträger, Gerichte, weitere Behörden])? - **II. Wem:** Welches Organ soll im fraglichen Rechtsverhältnis hoheitlich über Rechtsfragen entscheiden (Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsbehörde, kantonale Instanzen)? - **III. Wodurch:** In welchem Verfahren wird über den Anlassfall entschieden? - *Verfahrensart und ‑phase:* Um was für eine Art von Verfahren geht es und in welchem Abschnitt davon befinden wir uns (Einleitungs‑, Ermittlungs- und Entscheidphase, Neubeurteilungsphase, Beschwerdephase sowie Vollzugsphase)? - *Verfahrensfragen:* Welche Verfahrensvorschriften werfen im konkreten Anlassfall zu klärende Fragen auf? Häufige Problemfelder sind etwa die Sachverhaltsermittlung und Beweisführung (Grundsatz der Untersuchungsmaxime), Fragen der Parteirechte, Fragen der Verfahrenshoheit (Offizial- oder Dispositionsmaxime), Prozessvoraussetzungen (örtliche und sachliche Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzinteresse der Partei, Form- und Fristerfordernisse) wie auch Vorschriften über die Beschwerdegründe und die Kognition (Prüfungsdichte). - *Instrumente:* Zu welchem Zweck setzen die Verfahrensbeteiligten welche Instrumente ein (z. B. Verfügung, Gesuch, Rechtsmittel)? - **IV. Was und gestützt worauf:** Was ist der Gegenstand des konkreten Verwaltungsverhältnisses und über was wird gestützt auf welche Rechtsgrundlagen aus welchen sachlichen Gründen entschieden? - *Rügen:* Was wird von wem vorgebracht und welche Interessen werden dabei verfolgt? Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für die Vorbringen und wie argumentieren die beteiligten Akteurinnen und Akteure? - *Rechtsfragen:* Welches sind vorliegend die strittigen Rechtsfragen, über die im konkreten Sachverhalt zu entscheiden ist? Eine Unterscheidung zwischen prozessualen und materiellen Teilfragen kann dabei hilfreich sein. - *Entscheid:* Wie werden die strittigen Rechtsfragen von der hoheitlich entscheidenden Behörde vorliegend beurteilt? Ergeht ein Entscheid in der Sache oder (bloss) ein Prozessurteil? *Analyse von Entscheiden mit KI.* Der beschriebene Fragekatalog (Wer, Wem, Wodurch, Was) eignet sich hervorragend als Strukturvorgabe für ein KI-Tool. Man kann der KI-Anwendung beispielsweise den vollständigen Entscheid übergeben und instruieren: «*Beantworte die folgenden Fragen zu diesem Entscheid: Welche Akteure sind beteiligt? Welches Organ entscheidet? In welchem Verfahren wird entschieden? Was ist der Streitgegenstand? Welche Rechtsfragen sind strittig? Wie werden sie beurteilt?*» Das Ergebnis ersetzt die eigene Analyse nicht, aber liefert einen wertvollen Ausgangspunkt. Der Mehrwert liegt vor allem darin, dass man seine eigene Analyse mit der KI-gestützten Auswertung abgleichen kann. Wo die eigene Einschätzung von jener der KI abweicht, lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung. | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Fasse mir das Urteil (BGer) vom 30.11.2009, 2C_166/2009 zusammen.* | | ‣ *Beantworte die folgenden Fragen zum Urteil (BGer) vom 30.11.2009, 2C_166/2009: Welche Akteure sind beteiligt? Welches Organ entscheidet? In welchem Verfahren wird entschieden? Was ist der Streitgegenstand? Welche Rechtsfragen sind strittig? Wie werden sie beurteilt?* | | ‣ *Erstelle mir eine Timeline des Sachverhalts des Urteils.* | | ‣ *Wer will in diesem Urteil von wem in welchem Verfahren was mit welchem Rechtsmittel gestützt auf welche Rechtsgrundlagen.* | | ‣ *Was sagt das Urteil zu den Anforderungen der polizeilichen Generalklausel und inwiefern stimmt es mit der bisherigen Rechtsprechung überein?* | | ‣ **Faustregel:** *Je mehr man über ein Urteil wissen will, desto mehr Handarbeit ist erforderlich.* | ### Hinterfragen des Gerichtsentscheids *Hinterfragen von Gerichtsentscheiden.* Gerichtsentscheide, auch diejenigen des Bundesgerichts, sind nicht sakrosankt. Jurisprudenz ist eine Wertungswissenschaft. Entsprechend sind auch Gerichtsentscheide letztlich Wertungen der Richterschaft, die manchmal mehr und manchmal weniger überzeugen. Gerichtsentscheide dürfen und sollen daher von der Lehre kritisch analysiert und wo nötig kritisiert werden. Gerichtsentscheide können in Bezug auf das Ergebnis und die Begründung Fragen aufwerfen. Als Ausgangspunkt für ein Hinterfragen eines Gerichtsentscheids könnten insbesondere die folgenden Fragen dienen: **I. Ergebnis** - Überzeugt das Ergebnis des Entscheids in der konkreten Sache? - Wurde zu Recht (nicht) auf die Beschwerde eingetreten? - Überzeugt das Ergebnis des Entscheids im Hinblick auf seine Konsequenzen für die Entscheidpraxis, die Politik und allenfalls die Rechtsetzung? - Steht das Ergebnis im Einklang mit den bestimmbaren Vorentscheiden des Gesetzgebers? - Welche Folgen hat der Entscheid in verfahrensrechtlicher, materiell-rechtlicher und tatsächlicher, aber auch politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht? **II. Formelle und materielle Entscheidbegründung** - Ist die Begründung kohärent? - Setzt sich die Begründung mit den relevanten Rechtsfragen auseinander? Bleiben Fragen offen oder nicht genügend abgehandelt? Gibt es überflüssige Begründungen? - Wie werden die massgeblichen Rechtsnormen ausgelegt? - Stützt das Urteil seine Begründung auf die Lehre, ausländische Urteile (Rechtsvergleich) oder nichtjuristisches Fachwissen ab? *Hinterfragen mit KI.* Für eine (kritische) Würdigung von Entscheiden kann ein KI-Tool als Sparringspartner dienen. Mit KI lassen sich Kritikpunkte an Urteilen entwickeln, die man selbst weiterdenken und bewerten muss. Über opencaselaw.ch in Verbindung mit Claude lässt sich zudem analysieren, wie ein Entscheid in der späteren Praxis aufgenommen wurde. Die Funktion `find_citations` zeigt, welche späteren Entscheide auf ein bestimmtes Urteil verweisen. So lässt sich prüfen, ob ein Entscheid tatsächlich als Leitentscheid rezipiert wurde oder ob die Rechtsprechung inzwischen eine andere Richtung eingeschlagen hat. | Prompts zur Inspiration | | :--- | | ‣ *Welche Schwächen könnte man in der Argumentation des Bundesgerichts in E. 5 sehen?* | | ‣ *Gibt es Aspekte, die das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt hat?* | | ‣ *Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich/stellen sich auch noch?* | [^13]: Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). [^14]: Z. B. die [Wettbewerbskommission](https://www.weko.admin.ch/de/entscheide) sowie auf kantonaler Ebene etwa die Departemente des Kantons St. Gallens, des Kantons Zürichs oder des Kantons Aargau, die alle oder bestimmte Leitentscheide auf ihren Homepages veröffentlichen. [^15]: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). [^16]: Reglement für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). [^17]: Zum speziellen Verfahren vgl. die Art. 43 ff. des Reglements für das Bundesgericht. [^18]: Anders hingegen z. B. am Kantonsgericht des Kantons Waadt (Art. 134 der Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003 (SR 131.231, KV/VD)). [^19]: . [^20]: . [^21]: . [^22]: . [^23]: Vgl. etwa für die Kantone St. Gallen, Aargau sowie zumindest für einzelne Gerichte im Kanton Basel-Stadt. [^24]: Z. B. im Kanton Zürich existiert keine umfassende Plattform für sämtliche Zürcher Gerichte. [^25]: Z. B. Urteil (BGer) vom 30.11.2009, 2C_166/2009 (Hundeeuthanasie). [^26]: . [^27]: . [^28]: Zu den rechtlichen Minimalanforderungen siehe z. B. Art. 61 Abs. 2 u. 3 VwVG; s.a. Art. 238 ZPO. [^29]: Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32). [^30]: Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs vom 01.05.1960 (LS 175.2; VRG). [^31]: Vgl. z. B. Art. 134 KV/VD; Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglementes vom 28.09.2011 für das Bundespatentgericht (SR 173.413.1; GR-PatGer); Art. 55 Abs. 1 Justizgesetz vom 09.11.2009 des Kantons Schaffhausens (SHR 173.200). [^32]: Vgl. Art. 54 BGG. [^33]: S.a. Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20.03.2009 über das Bundespatentgericht (SR 173.41; PatGG). --- ## IV. Wichtige Konzepte der juristischen Arbeit mit KI ## Halluzinationen KI-Anwendungen wie Claude ersetzen das eigenständige Suchen, Lesen und Analysieren von Gerichtsentscheiden und Erlassen nicht, sondern ergänzen diese Tätigkeiten — ähnlich wie eine Hilfsperson. Wie solche sind auch KI-Tools sorgfältig auszuwählen, klar zu instruieren und ihr Output stets zu überprüfen. Denn: KI-Tools können [[Halluzination|halluzinieren]]. Mitunter deuten sie — wie übrigens auch Menschen — Gerichtsentscheide und Erlasse um, belegen korrekte Aussagen mit falschen Quellen, verknüpfen passende Rechtsgebiete mit unpassenden Entscheiden, geben einschlägige Entscheide selektiv wieder oder stützen sich auf überholte Rechtsprechung. Immer wieder erfinden sie sogar Erlasse oder Gerichtsurteile, die es nicht gibt. Gewisse Tools reduzieren solche Fehlerrisiken mehr als andere, weil sie auf Gerichts- oder Erlassdatenbanken zugreifen, statt die Antworten bloss aus den Trainingsdaten oder einer unspezifischen Websuche zu generieren. Reduktion darf dabei auf keinen Fall mit der Eliminierung von Halluzination verwechselt werden. Denn: Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, unrichtige Aussagen von einem KI-Tool gänzlich auszuschliessen. Die Kontrolle von Aussagen und Quellen bleibt daher stets Pflicht![^34] ## Verification-Value Paradox Der Rechtswissenschaftler Joshua Yuvaraj hat den Zusammenhang zwischen Effizienzgewinn und Kontrollaufwand beim Einsatz von KI in der juristischen Arbeit auf eine einprägsame Formel gebracht: **Net Value = Efficiency Gain − Verification Cost**.[^35] Die Kernthese lautet: Die Effizienzgewinne durch KI werden regelmässig durch den notwendigen Kontrollaufwand relativiert oder sogar kannibalisiert. Nach dem [[Verification-Value Paradox]] ist technologische Beschleunigung nicht automatisch effizient. Wer einen Entscheid von der KI zusammenfassen lässt und anschliessend jede Aussage anhand des Originals überprüfen muss, hat unter Umständen nicht weniger, sondern anders geartete Arbeit. Dieses Paradox ist kein prinzipielles Argument gegen den Einsatz von KI, sondern eines für die Entwicklung von Verfahren und Werkzeugen, die die Verifikation von KI-generierten Ergebnissen effizienter und transparenter machen. Die Anbindung von KI-Tools an juristische Datenbanken wie opencaselaw.ch (dazu [Kapitel V](../opencaselaw-connector/)) ist ein Beispiel dafür. Gerade das Ermöglichen und Erleichtern der Quellenverifikation ist somit nicht bloss eine Vorsichtsmassnahme, sondern der eigentliche Kern kompetenter KI-Nutzung. Tools wie der «Claude-Skill»,[^36] der Originalquellen verlinkt, können dabei eine nützliche Hilfe sein. ## Prompting Ein Prompt ist eine Eingabeanweisung an ein KI-System. Der Prompt sagt dem LLM, was es tun oder generieren soll. Die Formulierung eines Prompts beeinflusst die Qualität, Genauigkeit und Relevanz der Antwort. Gute Prompts führen zu besseren Ergebnissen. Allerdings ist die Bedeutung ausgefeilter Prompt-Techniken geringer als noch vor einem Jahr. Aktuelle Modelle verstehen regelmässig bereits vage, holzschnittartige Anweisungen und solche voller Tippfehler.[^37] Es kann hilfreich sein, den Prompt mündlich über die Spracheingabe einzugeben und damit nach unserer Erfahrung in der Regel mehr Informationen mitzugeben, als wenn man den Prompt tippen muss. Es ist auch sehr hilfreich, das KI-Tool anschliessend zu bitten, den Prompt selbst zu verbessern (bei gewissen Legal Tech Tools, wie z. B. Harvey.ai, gibt es dafür ein spezifisches Feature «Improve Prompt»). Dieser iterative Ansatz führt in der täglichen praktischen Arbeit oft schneller zu guten Ergebnissen als das aufwändige Formulieren eines vermeintlich perfekten Prompts. Und auch hier gilt: Übung macht den Meister. Sie werden mit der Zeit merken, mit welchen Promptinformationen Sie zum gewünschten Ergebnis kommen. ## Kontext ist König Der grösste Hebel beim Prompting liegt heute unseres Erachtens weniger in ausgefeilten Prompt-Techniken als darin, der KI den richtigen Kontext mitzugeben. Je mehr relevante Informationen der KI gegeben wird, desto besser antwortet sie — unabhängig davon, wie «schön» der Prompt formuliert ist. Statt also lediglich zu schreiben «*Fasse mir das Bundesgerichtsurteil 2C_166/2009 zusammen*», ist der Kontext juristischen Arbeitens mit KI im konkreten Zusammenhang klarzustellen. Unseres Erachtens hilft es sich vorab die folgenden Fragen zu stellen und die Antworten der KI im Prompt mitzugeben: - *Wer:* In welcher Rolle soll eine KI-Antworten generieren? - *Was:* Welche konkrete Aufgabe soll gelöst werden (z. B. Zusammenfassung, Prüfung, Vergleich, Entwurf)? - *Wen:* An welche Zielgruppe richtet sich die Antwort? - *Wie:* In welchem Stil (verständlich, akademisch, fachsprachlich), in welchem Format (z. B. als Memo, E-Mail, Tabelle usw.) sollen Antworten verfasst werden? - *Warum:* Welche Ziele werden mit den gesuchten Antworten verfolgt? Das vorgestellte Kurzschema mit Wer, Was, Wen, Wie und Warum ist in vielen Fällen ausreichend und hilft, einen Prompt strukturiert aufzubauen und bessere Ergebnisse zu erzielen. Je nach Frage und Einsatzzweck können sich jedoch weitere Dimensionen stellen, die den Prompt zusätzlich schärfen. Beispielhaft: Welcher Kontext und welche Quellen stehen zur Verfügung (z. B. Sachverhalt, einschlägige Normen, Urteile, Mandantenunterlagen)? Welche Einschränkungen und Qualitätsanforderungen gelten (z. B. Zitierweise, Offenlegung von Unsicherheiten)? Schliesslich kann es auch sinnvoll sein, dem Prompt ein Beispiel oder Muster beizugeben (z. B. eine besonders gelungene Zusammenfassung, ein Vertragsmuster, eine Rechtsschrift, eine gute Urteilsbesprechung), aus dem das Modell die gewünschten Eigenschaften ableiten kann. Dies ist oft wirkungsvoller als eine abstrakte Beschreibung. Bildhaft: Ähnlich wie das Kochen, hängt juristisches Arbeiten mit wie ohne KI entscheidend von den verwendeten Zutaten ([[Kontext]] z. B. Erlasse, Urteile, Materialien) und einem ausgefeilten Rezept (Prompt) ab. | Prompt zur Inspiration | | :--- | | *Du bist ein erfahrener Schweizer Rechtsanwalt mit Spezialisierung im öffentlichen Recht (Wer). Fasse das Bundesgerichtsurteil 2C_166/2009 zusammen und arbeite die zentralen Erwägungen heraus (Was). Die Zusammenfassung richtet sich an Studierende des zweiten Semesters im Bachelorstudium der Rechtswissenschaft an der Universität St. Gallen (Wen). Verfasse den Entscheid in verständlicher, aber fachlich präziser Sprache im Format eines kurzen Memos mit den Abschnitten Sachverhalt, Rechtsfrage, Erwägungen und Ergebnis (Wie). Ziel ist es, dass die Studierenden die wesentliche Argumentation des Bundesgerichts nachvollziehen und das Urteil in einer Falllösungsübung zitieren können (Warum).* | | **Faustregel:** *Ähnlich wie beim Kochen gilt beim Prompten: Je besser Zutaten, Rezept und Koch, desto besser wird das Menü.* | ## Die KI lernt mit (Erinnerungsfunktion) Moderne KI-Anwendungen verfügen über Funktionen, welche die Notwendigkeit, jedem Prompt aufwändig Kontext mitzugeben, reduzieren. Bei Claude lässt sich beispielsweise eine Erinnerungsfunktion aktivieren, die wahlweise ein- oder ausgeschaltet werden kann. Ist sie aktiviert, merkt sich das Tool über mehrere Konversationen hinweg relevante Informationen zur Person, zu deren fachlichem Arbeitsbereich, zu bevorzugten Formulierungsstilen und zu wiederkehrenden Aufgabenmustern. Je länger und intensiver mit dem Tool gearbeitet wird, desto präziser versteht es, was in einem bestimmten Kontext erwartet wird. Das hat zur Folge, dass immer weniger Informationen im einzelnen Prompt mitgegeben werden müssen. Die KI greift auf das gelernte Profil zurück und ergänzt Fehlendes aus dem etablierten Arbeitskontext selbständig. In der Praxis erweist sich die Erinnerungsfunktion einerseits als äusserst nützlich. Andererseits kann sie zu unerwünschten Pfadabhängigkeiten und Vorverständnissen führen, welche die Sicht auf das Problem verzerren. Beispielhaft: Wer sich analog oder digital schwerpunktmässig mit Grundrechten befasst, tendiert dazu, konkrete Probleme auch dort als grundrechtliche Frage zu behandeln, wo solche einfacher und genauer als staats- oder verwaltungsrechtliche Frage behandelt werden. Ferner stellt sich die Grundsatzfrage, ob man so viele (persönliche) Daten mit den KI-Betreibern teilen möchte. ## Iteratives Arbeiten — KI als Sparringspartner Ein häufiges Missverständnis im Umgang mit KI-Tools besteht im Glauben, eine einzelne Abfrage führe zu einem fertigen Ergebnis. In der Praxis ist ein dialogisches Arbeiten mit KI-Tools oft zielführender. Eine erste Antwort der KI ist selten die beste Antwort. Vielmehr empfiehlt es sich, Rückfragen zu stellen, Antworten kritisch zu hinterfragen und Ergebnisse schrittweise zu verfeinern. Hilfreich ist es auch, das KI-Tool zu fragen, welche (weiteren) Informationen es braucht, um die Frage sinnvoll zu beantworten. Kurz gesagt: KI-Tools sind als Sparring-Partner einzusetzen. Wer etwa einen Gerichtsentscheid von der KI zusammenfassen lässt, kann anschliessend gezielt nachfragen, ob bestimmte Erwägungen korrekt wiedergegeben wurden, ob relevante Aspekte fehlen oder ob die Zusammenfassung an einer bestimmten Stelle zu vereinfachend ausgefallen ist. Dieses iterative Vorgehen entspricht dem analogen juristischen Arbeiten. Auch bei der analogen Analyse eines Entscheids nähert man sich dem Verständnis schrittweise und nicht in einem einzigen Durchgang. KI ist in diesem Sinne ein Gesprächspartner, kein allwissendes Orakel; Mustererkennungsmaschine, keine echte Intelligenz. [^34]: Dazu: Brugger Daniel, *Typologie der KI-Halluzinationen im Rechtsbereich*, [iusbubble.com](https://www.iusbubble.com/c/public/typologie-der-ki-halluzinationen-im-rechtsbereich). [^35]: Yuvaraj Joshua, *The Verification-Value Paradox: A Normative Critique of Gen AI in Legal Practice*, [SSRN 5621550](https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=5621550). [^36]: Skills lehren Claude, wie man bestimmte Aufgaben wiederholbar durchführt, sei es das Erstellen von Dokumenten nach Zitierrichtlinien oder das Verlinken von Urteilen und Erlassen als Quellen ([weiterführend](https://support.claude.com/de/articles/12512176-was-sind-skills)). [^37]: Als Beispiel: Der Prompting-Guide von OpenAI für GPT 5.5: . --- ## V. Anhang: OpenCaseLaw in Claude als Connector hinzufügen *[[OpenCaseLaw|opencaselaw.ch]] als Connector in Claude einrichten.* Die Datenbank opencaselaw.ch lässt sich über eine sogenannte [[MCP]]-Schnittstelle (Model Context Protocol) direkt an Claude anschliessen. Damit kann direkt in Claude in natürlicher Sprache auf Schweizer Gerichtsentscheide und Erlasse zugegriffen werden, ohne dass die Plattform separat aufgerufen werden muss. Die Einrichtung erfolgt in wenigen Schritten und erfordert keine technischen Vorkenntnisse. Weitere Informationen finden Sie hier: . Bitte beachten Sie, dass Claude und OpenCaseLaw stetig weiterentwickelt werden, sodass sich die Oberfläche und genauen Schritte ändern können. ## Schritt 1: Claude öffnen Rufen Sie im Browser auf und melden Sie sich mit Ihrem Konto an. Die Einrichtung funktioniert auch auf dem kostenlosen Claude-Account. ## Schritt 2: Einstellungen öffnen Klicken Sie in der linken Seitenleiste unten auf Ihr Profil und wählen Sie «Einstellungen». ## Schritt 3: Custom Connector hinzufügen Klicken Sie auf «Konnektoren» und dann unten auf «Benutzerdefinierten Connector hinzufügen». ## Schritt 4: Verbindungsdaten eingeben Es öffnet sich ein Dialogfeld mit zwei Feldern. Geben Sie die folgenden Daten ein: - **Name:** OpenCaseLaw (oder ein beliebiger Name) - **Remote MCP Server URL:** Erweiterte Einstellungen sind für OpenCaseLaw nicht erforderlich, da der Server keine Authentifizierung verlangt. Klicken Sie auf «Hinzufügen». ## Schritt 5: Konnektor aktivieren Der Konnektor erscheint nun in Ihrer Konnektoren-Liste. Um ihn in einer Chat-Konversation zu verwenden, klicken Sie im Chatbot auf die «+»-Schaltfläche unten links im Chatfenster und wählen Sie «Konnektoren». Dort können Sie OpenCaseLaw für die aktuelle Konversation aktivieren. ## Schritt 6: Testen Stellen Sie eine Frage, die eine Suche in der Datenbank auslöst, beispielsweise: «*Suche mir aktuelle Bundesgerichtsentscheide zum Thema Verhältnismässigkeit bei Tierhalteverboten.*» Wenn die Einrichtung erfolgreich war, greift Claude direkt auf die Datenbank zu und liefert Entscheide mit Aktenzeichen und Kurzzusammenfassung. Beim ersten Aufruf eines Tools fragt Claude um Erlaubnis, ob das Tool verwendet werden darf. Sie können die Nutzung einzeln bestätigen oder dauerhaft erlauben. *Hinweis.* Dieselbe Einrichtung funktioniert auch in der Claude Desktop-App und in Claude Cowork. In der mobilen App (iOS/Android) können bereits eingerichtete Konnektoren verwendet, aber keine neuen hinzugefügt werden. ## Schritt 7: Funktionen OpenCaseLaw umfasst verschiedene Tools, die für spezifische Rechercheanwendungsfälle optimiert sind. Sie können via Prompt aktiviert werden. **23 Tools im Überblick** — jedes Tool ist für einen spezifischen Rechercheanwendungsfall optimiert. Volle Schemas via MCP-Protokoll-Tools-Liste, hier gruppiert nach Funktion: | Gruppe | Tools | | :--- | :--- | | **Entscheide suchen & abrufen** | `search_decisions` · `get_decision` · `get_case_brief` · `list_courts` · `get_statistics` | | **Doktrin & Studium** | `get_doctrine` · `get_commentary` · `search_commentaries` · `generate_exam_question` · `draft_mock_decision` | | **Zitationsgraph** | `find_citations` · `find_appeal_chain` · `find_leading_cases` · `analyze_legal_trend` | | **Gesetzestext** | `get_law` · `search_laws` · `get_legislation` · `search_legislation` · `browse_legislation_changes` | \* \* \* ---